zu sehen ist, sondern nur von demüthigen Herzen em-
pfunden wird.
      Jene, welche an diesem Sakramente mit Glauben
und Reinheit Theil nehmen, empfangen geistige Kräfte
und göttlichen Trost. Die öftere Wiederholung dieser
göttlichen Anordnung betrachten wir als unausweichlich
nothwendig, um die Kirche im beständigen gesunden Zu-
stande und Wachsthume zu erhalten.
      Doch geistiger Tod trifft jenen, welcher sich diesem
heiligen Mahle mit unreinem Geiste, oder mit Haß
gegen seinen Bruder nähert.

Achter Artikel.
Ueber das Sündenbekenntniß und die Behandlung gesetzwidriger
Glieder.

      Wenn immer ein Glied unserer Kirche sich ein
Vergehen gegen die Regeln derselben, oder ein unmora-
lisches Betragen zu Schulden kommen läßt, so wird von
seiner Seite ein Bekenntniß nothwendig, so wie auch
ein aufrichtiges Versprechen der Besserung, um sein
Recht der Gemeinschaft zu erhalten. War das Vergehen
ein geheimes, so muß er er es im Stillen vor seinem
Gott bekennen, und vor jenen Personen, die dadurch
beleidigt wurden; war aber sein Vergehen ein öffent-
liches, so muß er öffentlich bekennen, oder in die Vorschrif-
ten der Kirche sich zu fügen, so wird sie aus derselben
verwiesen, und ihr Name aus dem Buche gestrichen
werden.
      Die Kirche mit einem vorsitzenden Aeltesten ist ein
befugtes Tribunal, alle Streitigkeiten und Beschwerden,
die sich unter gewöhnlichen Umständen erheben mögen,
auszugleichen. Doch haben wir auch ein höheres Tribu-
nal, vor welchem die wichtigen Fälle verhandelt werden,
und dieß besteht aus zwölf Hohenpriestern, welche alle
Männer von Erfahrung und hohem, moralischen Werthe