aus der heiligen Schrift hervor, und sagten zu dem
Priester: »:Ihr habt uns dann das unrechte Buch ge-
geben, denn dieß hier sagt, daß wir begraben werden
müssen mit Christus in der Taufe.«
      Ich habe diese Anekdote hier blos angefügt, um
den Eindruck zu zeigen, den die Schriften auf den vor-
urtheilsfreien Geist dieser gebornen Söhne des Waldes
machten. Und zufolge der zahlreichen Beispiele, die
in den Schriften aufgezeichnet sind, wo die alten Chri-
sten sich an den Ufern des Flusses Schaarenweise sam-
melten, um diesen geheiligten Gebrauch auszuüben, und
dahin zogen, wo viel Wasser war, und dann hinab-
stiegen und im Wasser begraben wurden, – so kann
ich nicht begreifen, wie Personen, die da ihre Bibel
gelesen haben zu einer andern Folgerung kommen, hin-
sichtlich dieses Gegenstandes, als zu einer, zu welcher
die armen Indianer kamen. Der heilige Paulus hat
gesagt ( Röm. 6. Kap. 4. – 5. V ): »Denn wir sind
mit ihm durch die Taufe zum Tode begraben, damit,
gleichwie Christus auferstanden ist von den Todten,
durch die Herrlichkeit des Vaters, also auch wir in ei-
nem neuen Leben wandeln.«
      »Wenn wir nämlich (mit ihm) zusammengepflanzt
sind zur Aehnlichkeit seines Todes, so werden wir es
auch zur Aehnlichkeit der Auferstehung sein.«

Sechster Artikel.
Ueber die Konfirmation nach der Taufe durch Auflegung der Hände.

      Dieß ist eine Verordnung, welche in unsrer Kirche
genau beobachtet wird, und Niemand kann als ein
Glied derselben betrachtet werden, außer er ist durch
Auflegung der Hände der Aeltesten konfirmirt worden.
Nachdem der Kandidat getauft worden ist, so ist es
des funktionirenden Priesters Pflicht, ihm den Nutzen
und die eigenthümliche Beschaffenheit dieser Verordnung
zu erklären, und es seinem Verstande begreiflich zu
machen. Wenn dieß geschehen, dann muß er fortfah-