Die HLT als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die hessische Verfassung von 1952



 V E R F A S S U N G 

 der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage 

§ 1
     Name und Sitz der Kirche 

    1. Die Kirche führt den Namen:
      "Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage"
    2. Sie besteht in Deutschland seit dem Jahre 1851.
    3. Sie umfasst den Bereich des Westdeutschen Bundesgebietes.
    4. Der Hauptsitz befindet sich in Frankfurt/Main.
§ 2
     Ziele 

    Die Kirche verfolgt ausschließlich religiöse, wohltätige und erzieherische Zwecke, u.a. :
    1. die Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi durch Wort und Schrift,
    2. die Förderung des edlen christlichen Lebenswandels,
    3. die Pflege des Gehorsams zu den Gesetzen Gottes und der Obrigkeit des Landes,
    4. die Förderung der Enthaltsamkeit vom Genuß von Rauschgiften,
    5. die Förderung der Keuschheit und Sittlichkeit unter dem Volke,
    6. die Unterstützung von armen und notleidenden Menschen.
§ 3
    Gliederung und Aufbau der Verfassung

    Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage - Westdeutsche Mission - besteht aus mehreren Distrikten.
    Jeder Distrikt besteht aus mehreren Gemeinden. Distrikte und Gemeinden sind vermögensrechtlich unselbständig.

  1.  Missionsleitung 
    1. Die Kirche wird nach außen vertreten durch den Missionspräsidenten.
    2. Der Missionspräsident ist das Oberhaupt der Kirche im Bundesgebiet.
    3. Der Missionspräsident vereinigt in sich in allen Angelegenheiten der Kirche die rechtssetzende, die ausübende und die rechtssprechende Gewalt.
    4. Der Missionspräsident wird berufen durch die Leitung der Weltkirche.
    5. Dem Missionspräsidenten stehen zur Seite 2 Ratgeber, die Angehörige des höheren Priestertums sein müssen.
    6. Die Ratgeber haben dem Missionspräsidenten in allen kirchlichen Fragen beratend zur Seite zu stehen.

  2.  Distrikt 
    1. Ein Distrikt wird geleitet von dem Distrikts-Vorsteher.
    2. Der Distrikts-Vorsteher hat die administrative Gewalt im Distrikt. Er ist an die Weisung des Missionspräsidenten gebunden.
    3. Der Distrikts-Vorsteher wird auf Vorschlag des Missionspräsidenten durch die Distriktskonferenz der Mitglieder gewählt.
    4. Dem Distrikts-Vorsteher stehen 2 Ratgeber zur Seite, die dem höheren Priestertum angehören müssen und dem Distriktsvorsteher beratend zur Seite stehen.

  3.  Gemeinde 
    1. An der Spitze der Gemeinde steht der Gemeinde-Vorsteher.
    2. Der Gemeinde-Vorsteher hat die administrative Gewalt in der Gemeinde. Er ist an die Weisung des Distrikts-Vorstehers gebunden.
    3. Der Gemeinde-Vorsteher wird auf Vorschlag des Distrikts-Vorstehers von der Kirchengemeinde gewählt. Die Wahl ist von dem Missionspräsidenten zu bestätigen.
    4. Dem Gemeinde-Vorsteher stehen 2 Ratgeber zur Seite, die dem Priesterstand angehören müssen.
    5. Die Gemeinde besteht aus dem Priesterstand, der Frauenhilfs-Vereinigung, der Sonntagsschule, einer Gemeinschaftlichen Fortbildungsvereinigung, die alle Jugendlichen umfasst und einer Primar-Vereinigung, die alle Kinder einschließt.
    6. Die Priesterschaft hat keine verwaltungsmässigen, sondern nur seelsorgerische Aufgaben. Die einzelnen Priester werden auf Vorschlag des Gemeindevorstehers durch die Gemeinde gewählt und gelten mit der Bestätigung durch den Distrikts-Vorsteher und Missionspräsidenten als berufen.
§ 4
     Versammlungen der Gemeinden 

    1. Die Gemeindeversammlung tritt zusammen
  1. am Sonntag-Vormittag
    zu einer Sonntagsschule für alle Altersklassen
  2. am Sonntag-Nachmittag
    zum Gottesdienst.
    1. Der Gemeinde-Vorsteher hat Fragen von grundlegender Bedeutung in der Gemeindeversammlung zu erörtern. Zu diesem Zweck kann er jederzeit eine außerordentliche Gemeindeversammlung einberufen. Aufgabe einer Gemeindeversammlung ist insbesondere die Wahl des Gemeinde-Vorstehers.
§ 5
     Distriktsversammlung 

    1. Alle 6 Monate findet im Rahmen des Distrikts eine Distrikts-Kirchen-Konferenz statt, die von dem Distrikts-Vorsteher einberufen und vom Missionspräsidenten geleitet wird.
    2. Aufgabe dieser Distrikts-Kirchenkonferenzen ist
  1. Wahl des Distrikts-Vorstehers, sofern eine Neuwahl erforderlich ist,
  2. Wahl der Distriktsbeamten,
  3. Beratung der Kirchenleitung in den Fragen, die der Konferenz zur Beratung vorgelegt werden.
§ 6
     Kirchenverwaltung 

    1. Die Kirche bedient sich bei der Kirchenverwaltung der Kirchenbeamten. Außer den verfassungsmäßig berufenen Organen werden Beamte ernannt. Die Beamte sind Missions- oder Distriktsbeamte; sie unterstehen dem Missionspräsidenten bezw. dem Distriktsvorsteher. Der Tätigkeitsbereich wird von dem Präsidenten bestimmt.
    2. Die im rein-religiösen Leben tätigen Kirchenbeamten und Missionare üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    3. Ein besonderes Disziplinar-Strafrecht hinsichtlich der Kirchenbeamten besteht nicht.
    4. Die Kirchenbeamten werden von dem Missionspräsidenten bezw. dem Distriktsvorsteher ernannt und entlassen.
§ 7
     Mitgliedschaft 

    Angehörige der Kirche können Personen werden, welche die Bestrebungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage billigen, fördern und unterstützen.
    Voraussetzungen zum Erwerb der Zugehörigkeit zur Kirche sind :
    1. der Anwärter muss ein durch Untertauchung getauftes Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sein,
    2. seine Mitgliedschaft muss durch den jeweils rechtmässig ernannten Missionspräsidenten bestätigt werden,
    3. Verpflichtung auf die 13 Glaubensartikel und auf die Offenbarungen.
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch den Ausschluß aus der Kirche.
    Über den Ausschluß entscheidet das Kirchengericht, dessen Beschlüsse vom Missionspräsidenten bestätigt werden.
§ 8
     Kirchengericht 

  1. Das Kirchengericht ist zuständig für folgende Fragen :
    1. ob ein Kirchenangehöriger aus der Kirche auszuschließen ist,
    2. ob ein Angehöriger der Kirche wegen Verfehlung gegen das Sittengesetz in seiner Tätigkeit einzuschränken ist,
    3. ob ein Mitglied wegen Verfehlung gegen das Sittengesetz für eine beschränkte Zeit an der Teilnahme von Kirchenversammlungen gesperrt ist.
  2. Das Kirchengericht besteht aus mindestens 6 Richtern und wird von dem Missionspräsidenten aus den Ältesten, d.h. den Angehörigen des höheren Priesterstandes gebildet.
  3. Gegen die Entscheidung des Kirchengerichtes hat der Betroffene das Berufungsrecht beim Missionspräsidenten. Dieser entscheidet im schriftlichen Bestätigungsverfahren über die Bestätigung oder Nichtbestätigung der Entscheidung des Kirchengerichts.
    Die Entscheidungen werden rechtskräftig wenn der Missionspräsident sie bestätigt.
§ 9
     Kirchenabgaben 

    Die Kirche erhebt von den Kirchenangehörigen Kirchen-Abgaben gemäss besonderer Kirchenabgaben-Ordnung.

    Eine zwangsweise Beitreibung von Kirchenabgaben durch die Kirche unmittelbar oder mit Hilfe der staatlichen Behörden ist nicht zulässig.
§ 10
     Kirchen-Vermögen 

    Das Kirchenvermögen wird vom Missionspräsidenten verwaltet.
§ 11
    Eine Auflösung der Kirche ist ausgeschlossen.

    ( Edwin Q. Cannon )
    24.X.1952
    Missionspräsident  

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