Die HLT als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Berliner Verfassung von 1999



V e r f a s s u n g
______

der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

(Stand: 20. Oktober 1999)


§ 1
Name und Sitz der Kirche
  1. Die Kirche führt den Namen:

    "Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage"

  2. Sie besteht in Deutschland seit dem Jahre 1851.

  3. Sie umfaßt das Gebiet des Landes Berlin.
    Sie ist aufgrund der Verleihung der Körperschaftsrechte durch Beschluß des Senats von Berlin vom 10. Mai 1954 Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin.

  4. Der Sitz der Kirche befindet sich in Berlin.

  5. Der Hauptsitz der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Hessen, befindet sich in 60423 Frankfurt/M., Porthstr. 5 - 7.

  6. Die rechtlichen Wirkungen erstrecken sich auch auf Mitglieder der Kirche im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, die im Wege einer Zweitverleihung im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragt haben.


§ 2
Ziele

Die Kirche verfolgt ausschließlich kirchliche, mildtätige und erzieherische Zwecke, insbesondere:
  1. die Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi durch Wort und Schrift,

  2. die Förderung eines christlichen Lebenswandels,

  3. die Pflege des Gehorsams zu den Gesetzen Gottes und den Gesetzen des Landes,

  4. die Abstinenz von Rauschgift zu fördern,

  5. arme und notleidende Menschen zu unterstützen.


§ 3
Gliederung und Vertretung der Kirche

Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage besteht organisatorisch und geographisch aus Pfählen. Ein Pfahl setzt sich aus mehreren Gemeinden und Zweigen zusammen. Sämtliche Untergliederungen sind vermögensrechtlich unselbständig und haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin, gilt, daß sie von den satzungsmäßigen Vertretern der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Hessen, vertreten wird. Die Kirche in Hessen wird nach außen vertreten z.Zt. durch:
  1. den vom Hauptsitz der Kirche in Salt Lake City, Utah, U.S.A. ernannten Gebietspräsidenten für das Gebiet Europa-West, z.Zt. Howard F. Burton, sowie den Gebietspräsidenten für das Gebiet Europa-Ost, z.Zt. Charles A. Didier,

  2. den Leiter der Rechtsabteilung der europäischen Kirchenverwaltung in Frankfurt am Main, z.Zt. Keith K. Hilbig,

  3. sowie den Verwaltungsdirektor der europäischen Kirchenverwaltung in Frankfurt am Main, z.Zt. Philippe J. Kradolfer, sowie den Abteilungsleiter Finanzen, z.Zt. David Smith,
und zwar jeder für sich allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Die genannten fünf Personen sollen auch jeder für sich allein berechtigt sein, für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen, diese jedoch nicht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Der Gebietspräsident für das Gebiet Europa-West ist das Oberhaupt der Kirche in Deutschland.

Er vereinigt in sich die rechtssetzende, die ausübende und die rechtssprechende Gewalt in allen Angelegenheiten der Kirche.


§ 4
Pfahl

Ein Pfahl wird vom Pfahlpräsidenten geleitet.

Der Pfahlpräsident hat die administrative Gewalt in seinem Pfahl. Er ist an die Weisungen des zuständigen Gebietspräsidenten gebunden.

Der Pfahlpräsident wird auf Vorschlag des zuständigen Gebietspräsidenten in der Pfahlkonferenz durch die Mitglieder des Pfahles bestätigt.


§ 5
Gemeinde und Zweig

An der Spitze der Gemeinde bzw. des Zweiges steht der Bischof bzw. Zweigpräsident.

Der Bischof bzw. Zweigpräsident hat die administrative Gewalt in der Gemeinde bzw. dem Zweig. Er ist an die Weisung seines vorgesetzten Pfahlpräsidenten gebunden.

Der Bischof bzw. Zweigpräsident wird auf Vorschlag des Pfahlpräsidenten von der Gemeinde bzw. dem Zweig bestätigt.


§ 6
Versammlungen der Gemeinden und Zweige

  1. Die Gemeinden und Zweige führen regelmäßig sonntags Abendmahlsversammlungen durch. Daneben werden zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele weitere Versammlungen und Veranstaltungen durchgeführt.

  2. Je nach Bedarf beruft der Bischof bzw. Zweigpräsident oder Pfahlpräsident eine Mitgliederversammlung der Gemeinde bzw. des Zweiges ein, in der Fragen von grundlegender Bedeutung für die Gemeinde bzw. den Zweig erörtert werden. Eine solche Versammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.

  3. Darüber hinaus finden Pfahlkonferenzen statt, in denen insbesondere die Bestätigung des Pfahlpräsidenten durchgeführt wird.


§ 7
Kirchenverwaltung

  1. Außer den verfassungsmäßig berufenen Organen werden Kirchenbeamte ernannt. Sie unterstehen je nach Ernennung dem zuständigen Gebietspräsidenten, Pfahlpräsidenten oder Bischof bzw. Zweigpräsidenten.

  2. Die im rein-religiösen Leben tätigen Kirchenbeamten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungsersatz wird nur in Ausnahmefällen und nur in dem Umfang geleistet, der sich aus innerkirchlichen Anweisungen ergibt.

  3. Ein besonderes Disziplinarrecht hinsichtlich der ehrenamtlichen Kirchenbeamten ergibt sich aus den jeweiligen internen Kirchenrichtlinien.


§ 8
Mitgliedschaft

Angehörige der Kirche können Personen werden, welche die Bestrebungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage billigen, fördern und unterstützen.

Voraussetzungen zum Erwerb der Zugehörigkeit zur Kirche sind:
    der Glaube an Jesus Christus und sein Evangelium,
    die Umkehr,
    die Taufe durch einen dazu bevollmächtigten Kirchenbeamten.
Die Mitgliedschaft beginnt

  1. für Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres mit der Ausstellung eines Mitgliedscheines durch die zuständige kirchliche Einheit,

  2. im übrigen mit der Taufe und der darauffolgenden Konfirmation und der Ausstellung eines Mitgliedscheines durch die zuständige kirchliche Einheit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

Jedes Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet das zuständige Kirchengericht. Die Mitgliedschaft endet mit der Verkündigung des Ausschlusses durch den Vorsitzenden des Kirchengerichts.

Darüber hinaus kann jedes Mitglied durch eine Austrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kirchengericht seinen Ausschluß verlangen. Das zuständige Kirchengericht hat nach Eingang der Austrittserklärung einen nahen Termin für die Verhandlung über den Antrag festzusetzen. Dem Austrittsantrag ist zu entsprechen. Vom Ergebnis wird der Antragsteller benachrichtigt. Seine Mitgliedschaft endet ebenfalls mit der Verkündigung des Ausschlusses durch den Vorsitzenden des zuständigen Kirchengerichts.

Näheres, insbesondere Fragen der Gerichtsverfassung und der Prozeßordnung, sind besonders geregelt.


§ 9
Abgaben
  1. Die Kirche nimmt von den Kirchenangehörigen freiwillig geleistete Kirchenabgaben gemäß besonderer Kirchen-Abgabenordnung in Empfang.

  2. Eine zwangsweise Beitreibung von Kirchenabgaben durch die Kirche unmittelbar oder mit Hilfe der staatlichen Behörden ist nicht zulässig.


§ 10
Vermögen

Das Vermögen der Kirche wird vom zuständigen Gebietspräsidenten verwaltet. Die Kirche darf auch Vermögen in anderen Staaten haben.


§ 11
Auflösung

Die Auflösung der Kirche ist ausgeschlossen.


§ 12
Gemeinnützigkeitsbestimmung

Etwaige Gewinne dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Körperschaft des öffentlichen Rechts in Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 13

Durch diese Verfassung wird die Verfassung vom 09. Juni 1998 abgelöst.



Frankfurt am Main, den 20. Oktober 1999


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